Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Was steckt dahinter und was sollten Sie wissen
Der digitale Handel von Waren und Dienstleistungen verbucht im Vergleich zum stationären Handel seit Jahren rapide steigende Wachstumsraten. Die Waren- und Dienstleistungsströme werden hierbei größtenteils von bekannten Onlineplattformbetreibern wie beispielsweise Airbnb, Amazon, e-Bay oder Mobile.de abgewickelt. Zwischenzeitlich tummeln sich im E-Commerce jedoch auch mittelständische Unternehmen und Startups.
Der immer weiter zunehmende Onlinehandel stellt die nationalen Finanzbehörden vor neue Herausforderungen: Um eine gleichmäßige und gesetzestreue Besteuerung dieser Einkünfte sicherzustellen, ist der Fiskus auf eine valide Datenbasis der Plattformbetreiber angewiesen. Dies gilt insbesondere, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben und ihren Nutzern einen grenzüberschreitenden Handel anbieten. Durch die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie trat in Deutschland daher zum 01.01.2023 das Plattformen-Steuertransparenzgesetz – kurz PStTG – in Kraft. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber digitaler Plattformen den Finanzbehörden Einkünfte zu melden, welche von Anbietern auf der jeweiligen Plattform erzielt wurden.
Die Meldepflicht wird durch einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzt. Intention des Gesetzgebers ist hierbei die Eindämmung von Steuerhinterziehung bzw. von Steuerumgehung. Gemeldet werden demnach Anbieter, die auf den Plattformen relevante Tätigkeiten ausüben und damit die gesetzlich normierte Aufgriffsgrenze überschreiten. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen beispielsweise die Vermietung von Ferienhäusern oder Wohnmobilen, der Verkauf von Waren und die Erbringung persönlicher Dienstleistungen wie Handwerksarbeiten oder die Tätigkeiten von Influencern. Die Tätigkeit muss gegen eine Vergütung ausgeführt werden.
Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz für die verpflichtende Weitergabe von Daten jedoch eine Aufgriffsgrenze vor: Demnach ist ein Anbieter von einem Plattformbetreiber nicht zu melden, soweit dieser in einem Kalenderjahr in weniger als 30 Fällen relevante Transaktionen erbringt und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € Vergütung erzielt wird.
Soweit die Aufgriffsgrenze überschritten wird, werden automatisch persönliche Daten, wie der Vor- und Nachname, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Die Daten gibt das BZSt sodann an die nationalen Finanzämter und ggf. an andere EU-Mitgliedstaaten weiter. Die Meldungen an das BZSt erfolgen jährlich im Januar für das vorangegangene Jahr und erstmals im Januar 2024. Die örtlich zuständigen Finanzämter prüfen sodann, ob die übermittelten Verkaufsvorgänge vom jeweiligen Anbieter in seiner Steuererklärung angegeben wurden.
Nur gelegentliche Verkäufe auf Onlineplattformen sind somit auch zukünftig steuerlich außen vor. Bei regelmäßigen Onlineverkäufen empfiehlt es sich jedoch, die neue Aufgriffsgrenze im Auge zu behalten.
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