Das Wachstumschancengesetz – endlich!
Bereits im vergangenen Herbst wurde seitens der Ampelkoalition der Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz (WtCG) vorgelegt. Zielsetzung hierbei war es, mit einem Bündel von Einzelmaßnahmen neue Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen.
Der ursprüngliche Entwurf sah ein Entlastungsvolumen von rd. 7 Mrd. Euro vor. Nach zähen und lang andauernden Verhandlungen kam es zu einer Einigung im Vermittlungsausschuss, sodass der Bundesrat am 22.03.2024 nun endlich grünes Licht gab. Der gefundene Kompromiss sieht allerdings nunmehr lediglich 3,2 Mrd. Euro als jährliches Entlastungsvolumen vor.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aus unserer Sicht für die Praxis relevanten Regelungen geben:
Degressive Abschreibung / Sonderabschreibung:
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt: Für Wirtschaftsgüter, welche vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden (2-fache des linearen Satzes, max. 20 %).
Die bestehende Regelung zur Sonderabschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter bei kleinen und mittleren Unternehmen wurde dahingehend modifiziert, dass für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 nunmehr 40 % (bisher 20 %) der Investitionskosten sofort in Abzug gebracht werden können.
Degressive Gebäudeabschreibung:
Für Neubauten, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird, kommt das Wahlrecht für die degressive Abschreibung für Wohngebäude zum Tragen. Demnach können 5 % vom jeweiligen Buchwert des Gebäudes pro Jahr abgeschrieben werden. Die Regelung gilt entsprechend für den Erwerb von Neubauten. Die Vorschrift kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, soweit das Gebäude Wohnzwecken dient und im Inland oder in einem EU/EWR-Staat liegt.
Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge:
Für reine E-Fahrzeuge ist der Bruttolistenpreis bei der 1 %-Regelung nur zu einem Viertel anzusetzen, soweit der Listenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Die Grenze wurde nunmehr auf 70.000 Euro erhöht.
Geschenke an Geschäftsfreunde:
Die Grenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geschenken an Geschäftsfreunde wurde ab 01.01.2024 von 35 Euro auf 50 Euro erhöht. Es bleibt bei den bekannten Dokumentationspflichten bzw. bei der Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung in Anspruch zu nehmen.
Buchführungspflicht:
Mit der Zielsetzung eines Bürokratieabbaus wurden die Grenzen für die Buchführungspflicht deutlich erhöht: Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro – die Gewinngrenze von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.
Die vorstehenden Regelungen treten teilweise zum 01.04.2024 sowie teilweise rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Für nähere Informationen steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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