Heute schon an morgen denken… das neue Ehegattenvertretungsrecht oder wie ich zu guten Zeiten schon Vorsorge treffen kann
In finanziellen Dingen treffen viele Menschen in Form von Renten, Versicherungen, Immobilien oder Aktien die notwendigen Maßnahmen, um im Alter gut leben zu können. Doch wie sieht es aus, wenn man etwa durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen? Ein solcher Fall kann jederzeit weit vor dem Rentenalter eintreten und führt zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn keine entsprechende Vorsorge etwa durch eine Vorsorgevollmacht getroffen wurde. Die landläufige Meinung, dass sich Ehegatten sowieso immer gegenseitig vertreten können, ist weit verbreitet, stimmte aber bis Ende 2022 nicht. Jedoch hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2023 dafür gesorgt, dass sich die Gesetzgebung zumindest im gesundheitlichen Bereich ändert.
Bei dieser Änderung handelt es sich um ein so genanntes Notvertretungsrecht der Ehegatten. Die Notvertretung ist zeitlich auf 6 Monate, sowie inhaltlich nur auf die Gesundheitsfürsorge begrenzt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind wie folgt:
- ärztliche Feststellung, dass der Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann
- die Ehegatten dürfen nicht getrennt leben (schriftliche Bestätigung gegenüber Arzt)
- es liegt keine Vollmacht vor und es ist kein rechtlicher Betreuer bestellt
Was darf der Ehegatte als Vertreter?
- Einsicht in Krankenakte
- Einwilligung in Untersuchungen/Eingriffe
- Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn diese nicht länger als 6 Wochen andauern (Achtung: gerichtliche Entscheidung ist immer notwendig),
- Abschluss von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen und Verträgen über eilige Maßnahmen
- Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, z. B. die Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Es ist jedoch anzuraten, im Vorfeld vorsorgende Verfügungen zu treffen, die nicht nur den gesundheitlichen Bereich für eine begrenzte Zeit abdecken, sondern umfassend die eigenen Bedürfnisse zu Lebzeiten regeln und zwar in Form einer Vorsorgevollmacht.
Hier wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, alle Angelegenheiten, wie etwa Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung vor Gericht und bei Behörden, Post- und Zustellungsvollmacht zeitlich unbegrenzt zu regeln. Es können auch Anordnungen nach dem Tod des Vollmachtgebers getroffen werden, die so genannte postmortale Vollmacht. Wichtig ist immer, dass man eine Person seines absoluten Vertrauens auswählt.
Fazit:
Jeder erwachsene Mensch kann unabhängig vom Alter in eine Situation geraten, in der er seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, etwa durch Krankheit oder Unfall. Aus diesem Grund sollte jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine so vertrauensvolle Person in seinem Umfeld hat, die er bevollmächtigen könnte. Es ist aber niemand gezwungen, eine solche Verfügung zu erstellen. Wenn nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dieser Artikel ist nur eine Anregung, sich um seine Angelegenheiten zeitnah zu kümmern. Es ersetzt aber keinen fachkundigen Rat. Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin, steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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