Jahrhundertreform des Rechts der GbR - MoPeG
Zum 01.01.2024 tritt das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft. Was verbirgt sich dahinter?
Durch das neue Gesetz soll die Rechtslage an die praktischen Gegebenheiten und an die Bedürfnisse der Personengesellschaften und deren Gesellschafter angepasst werden. Insbesondere für die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die in der Praxis häufig anzutreffen ist, wurden weitreichende Änderungen vorgenommen.
Eine GbR ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem auf Dauer angelegten, gemeinsamen Zweck. Dieser ist meist nur durch die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erreichen, wie etwa wenn der Zweck der Gesellschaft die Vermietung eines Grundstücks oder gar der Betrieb eines Unternehmens ist. Bislang liefen die unzähligen GbRs weitestgehend unter dem Radar. Das soll sich nun ändern und allen Beteiligten durch mehr Transparenz auch mehr Rechtssicherheit verschaffen. Um die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu vereinfachen, wird die durch die Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR nun gesetzlich verankert. Das bisher geltende Gesamthandsprinzip, wonach die Gesellschafter nur gemeinsam über das Vermögen bestimmen können, wird obsolet.
Zukünftig handelt es sich um das Vermögen der Gesellschaft selbst, nicht mehr der Gesellschafter. Die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust sowie ihr Stimmrecht richtet sich nunmehr nach deren Beiträgen. Einige Regelungen sind aber auch unverändert geblieben; so werden die Geschäfte wie bisher durch alle Gesellschafter geführt. Die Gesellschafter sind weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam befugt und haften als Gesamtschuldner persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Ein zweiter Aspekt des MoPeG ist es, durch eine bessere Transparenz und Publizität der GbR für mehr Rechtssicherheit im Rechtsverkehr zu sorgen. Geschäftspartner sollen Einblick in die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der GbR erhalten, um sich bei Beanstandungen an die zuständige Person wenden zu können. Hierzu wird ein neues Register, das sog. Gesellschaftsregister eingeführt, in dem sich die Gesellschaften eintragen lassen können – nicht müssen. Inhaltlich ist es weitestgehend an die Eintragung im Handelsregister angelehnt. Neben Angaben zum Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sind auch die Namen und Adressen der Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnisse anzugeben.
Ein Registereintrag ist (quasi als Vorstufe) zwingend erforderlich, wenn eine Eintragung in andere öffentliche Register - wie etwa das Grundbuch bei einem Grundstückskauf oder Eintragung einer Grundschuld – beabsichtigt ist. Nach Eintragung muss die GbR den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen.
Sollten Sie an einer GbR beteiligt sein, ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag auf seinen Inhalt hin zu überprüfen, insbesondere, wenn er Verweise auf die bisherige, alte Gesetzeslage enthält. Existiert kein Gesellschaftsvertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wollen Sie die bisherigen Regelungen beibehalten, müssen Sie das in einem Gesellschaftsvertrag festhalten, da ansonsten die neue Rechtslage zum Tragen kommt. Auch über eine Eintragung im Gesellschaftsregister sollte frühzeitig nachgedacht werden, insbesondere wenn ein Grundstück ge- oder verkauft oder belastet werden soll. Ohne in das Gesellschaftsregister eingetragen zu sein, ist das nicht mehr möglich.
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Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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