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Neues zur Rentenbesteuerung: Ein zu begrüßendes BFH-Urteil gefolgt von einem Nichtanwendungsgesetz - und was jetzt?
Das für Steuerpflichtige positive Urteil des BFH aus dem Jahre 2021 (Urteil vom 01.07.2021, VIII R 4/18), beschäftigte sich mit der steuerlichen Behandlung von Rentenzahlungen aus sogenannten Alt-Lebensversicherungen bzw. Alt-Renten-versicherungen.
Hierbei handelt es sich um Lebens- bzw. Rentenversicherungen, welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Mit Wirkung zum 01.01.2005 änderte der Gesetzgeber durch die Einführung des Alterseinkünftegesetz die Spielregeln für die Besteuerung im Bereich der privaten Altersvorsorge.
Rentenzahlungen werden ab diesem Stichtag grundsätzlich nachgelagert besteuert (Auszahlungsphase), während die Beiträge in der Ansparphase steuerlich verwertet werden können.
Verträge, welche bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich von der aktuellen Gesetzeslage ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht:
Soweit der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweist, die Beitragszahlungen mindestens über fünf Jahre laufend bezahlt wurden und der Vertrag einen Todesfallschutz von mindestens 60 % beinhaltet, ist die Kapitalabfindung vollumfänglich steuerbefreit.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn sich die Steuerpflichtigen für eine Verrentung eines Altvertrages entscheiden: Das Finanzamt besteuert die laufenden Rentenzahlungen überraschenderweise mit dem Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils ist hierbei vom Alter der Steuerpflichtigen zu Beginn des Rentenbezuges abhängig.
Genau zu dieser Ungerechtigkeit erging das bereits erwähnte BFH-Urteil:
Der BFH entschied damals, dass für Altverträge die Steuerfreiheit auch für den Fall einer Verrentung zu gelten hat. Doch durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde das BFH-Urteil im Wege eines Nichtanwendungsgesetzes rückwirkend (!) gekippt, und zwar für alle noch offene Fälle.
Zwischenzeitlich gibt es jedoch bereits erste FG-Urteile (beispielsweise FG Nürnberg, 6 K 1408/24 oder FG Münster, 6 K 57/24 E), wonach die Verfassungskonformität der Rückwirkung in Frage gestellt wird.
Wie sollen sich Betroffene nun also verhalten?
Gegen Steuerbescheide, in denen Rentenzahlungen aus Altverträgen der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden, sollte Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beiden Musterverfahren bei den Finanzgerichten beantragt werden.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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