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Der reformierte Pflegepauschbetrag als praxistaugliche Alternative zu den Außergewöhnlichen Belastungen?
Im Jahr 2021 wurde der Pflegepauschbetrag neugestaltet und unseres Erachtens durchaus verbessert. Allerdings zeigt die Praxis, dass der entsprechend reformierte pauschale Abzugsbetrag oft im Rahmen von Einkommensteuererklärungen nicht geltend gemacht wird. Da es sicherlich hierzulande unzählige pflegebedürftige Personen gibt, welche zumindest teilweise durch die Angehörigen gepflegt werden, möchten wir Ihnen nachfolgend gerne Hinweise zum „neuen Pflegepauschbetrag“ geben:
Nach der bisherigen Vorgehensweise wurden Pflegeaufwendungen als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich zum Abzug gebracht. Der Abzug als Außergewöhnliche Belastung ist jedoch durchaus an aufwendige Voraussetzungen geknüpft:
Zum einen sind entstandene Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt detailliert nachzuweisen. Um beispielsweise Fahrtkosten zur pflegenden Person absetzen zu können, müssen diese sauber dokumentiert werden. Zum anderen wirken sich Außergewöhnliche Belastungen steuerlich nur insoweit aus, als dass sie die stufenweise zu ermittelnde zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Konkret bedeutet dies, je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch Ihre zumutbare Belastung. Regelmäßig kommt es somit dazu, dass die Aufwendungen zwar grundsätzlich zum Abzug zugelassen werden, sich jedoch aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirken.
Als Alternative ist hier der Ansatz eines Pflegepauschbetrag in Betracht zu ziehen: Von Vorteil ist hierbei, dass der Pauschbetrag immer in voller Höhe den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert und eben kein Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung vorgenommen wird. Die Höhe des Pauschalabzuges richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Für den Pflegegrad in der I. Stufe sieht der Gesetzgeber keinen Pflegepauschbetrag vor. Ab Pflegegrad II ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 600,00 EUR vorgesehen, welcher sich auf bis zu 1.800,00 EUR ab dem IV. Pflegegrad steigert.
Daneben gibt es auch noch einen Pauschbetrag für hilflose Personen. Die Hilflosigkeit der jeweiligen Person ist allerdings durch einen Ausweis nach dem SGB IX nachzuweisen (das sogenannte Merkzeichen „H“). Eine weitere wichtige Voraussetzung für das Erlangen eines Pflegepauschbetrages ist, dass die pflegende Person für die Pflege kein Entgelt erhält. Die Pflegeleistungen müssen also unentgeltlich erbracht werden. Schädlich ist auch eine Auszahlung von Pflegegeld an die pflegende Person.
Oftmals kommt es in der Praxis auch vor, dass mehrere Angehörige eine Person pflegen. Für diesen Fall einer gemeinschaftlichen Pflege gilt es zu beachten, dass der Pauschbetrag auf alle pflegenden Personen nach Köpfen verteilt werden muss. Das Finanzamt gewährt den Pflegepauschbetrag nicht automatisch; Sie müssen diesen also beantragen. Den Antrag stellt die pflegende Person im Rahmen ihrer Steuererklärung. (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“). Hierbei sind u.a. der Pflegegrad sowie die steuerliche Identifikationsnummer der zu pflegenden Person einzutragen.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
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