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Die „Aktivrente“ – welche Regeln gelten, wenn Rentner weiterarbeiten?
Die „Aktivrente“ ist als größte steuerliche Änderung zum Jahreswechsel in aller Munde, um Rentner im Arbeitsmarkt zu behalten oder sogar zurück zu holen. Bis zu 2.000 € monatlich sollen Regelaltersrenter steuerfrei verdienen dürfen. Doch welche Regelungen gelten eigentlich und welche Abzüge bleiben weiterhin bestehen? Hier lohnt sich ein Blick in den aktuellen Regierungsentwurf – denn ein verabschiedetes Gesetz gibt es noch nicht!
Welche Abzüge gibt es?
Die neue „Aktivrente“ soll zwar steuerfrei sein, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen aber trotzdem bezahlt werden und mindern so die Lohnauszahlung. Beiträge zur Rentenversicherung zahlt hingegen nur der Arbeitgeber. Komplett abzugsfrei ist die neue Rente also nicht, denn nicht nur der Arbeitsmarkt, sondern auch das Sozialsystem sollen gestärkt werden. Eine Erhöhung der eigenen gesetzlichen Rente kann aber nicht mehr erreicht werden.
Wer darf die „Aktivrente“ eigentlich in Anspruch nehmen – und wer nicht?
Die „Aktivrente“ gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelaltersrentenalter erreicht haben. Das bedeutet: wer keine Sozialversicherung bezahlen muss, wird vom Gesetzesentwurf auch nicht erfasst. Beamte, Selbstständige oder sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer von Unternehmen können nichts steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung steht durchaus in der Kritik – gibt es doch, beispielsweise im medizinischen Bereich, durchaus Berufsgruppen, bei denen es lohnenswert sein könnte, Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt zu halten. Auch Rentner, die aus einem anderen Grund Rente beziehen (z. B. Erwerbsminderungsrenten oder Witwenrenten), können sich nicht über die „Aktivrente“ freuen.
Bekomme ich die Steuerbefreiung auch, wenn ich nur einen Teil des Jahres arbeite?
Nein – im Gesetz steht zwar ein Jahresfreibetrag, der jedoch gekürzt wird, wenn der Rentner nicht ganzjährig arbeitet. Für jeden Monat ohne Beschäftigung wird auch der Freibetrag gekürzt. Wer z. B. nur ein halbes Jahr Einkünfte erzielt, erhält auch nur 12.000 € Freibetrag.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich „Aktivrentner“ bin?
Nein – den Steuervorteil soll es bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geben. Allerdings dürfte so gut wie immer eine Steuererklärungspflicht vorliegen, da schon der Rentenbezug regelmäßig zur Abgabepflicht führt.
Gibt es einen Progressionsvorbehalt?
Erfreulicherweise sieht der Entwurf keinen Progressionsvorbehalt vor, also keine Steuersatzerhöhung durch die steuerfreien Einkünfte. Damit unterscheidet sich die „Aktivrente“ von Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- und Kurzarbeitergeld und führt zu keiner „bösen Überraschung“ bei der Steuererklärung.
Kann ich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren, Zahlungen zu verschieben?
Leider nicht – der Gesetzesentwurf sieht eine Freiheit nur für Tätigkeiten nach dem Renteneintritt vor. Eine spätere Auszahlung einer Prämie oder einer Abfindung für eine Leistung vor dem Regelaltersrenteneintritt wird also nicht steuerfrei gestellt.
Wichtig bleibt natürlich: noch muss das neue Gesetz ein paar Schritte im Gesetzgebungsverfahren „absolvieren“, bevor es spruchreif ist. Es bleibt also abzuwarten, welche Änderungen hier noch entstehen.
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