Ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll?
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung erfolgt wahlweise. Sie können sich von Anfang an auch für die sogenannte Option zur Regelbesteuerung entscheiden. In diesem Fall nehmen Sie als „Vollunternehmer“ am wirtschaftlichen Verkehr teil und sind verpflichtet, in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen. Gleichzeitig erhalten Sie einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen. Infolge dessen sind Sie selbstverständlich auch dazu verpflichtet, regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Sollten Sie sich für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entscheiden, so führt dies dazu, dass Sie in Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Die Ausgangsrechnung muss jedoch den Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ enthalten. Durch die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen. Ab 2024 sind Sie, bis auf wenige Ausnahmen (z. B. bei i.g. Erwerben), auch von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.
Die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung eignet sich demnach insbesondere für Selbständige und Gewerbetreibende, die vor allem mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden, insbesondere Privatpersonen, zu tun haben, die mit dauerhaft geringen Umsätzen und mit keinen größeren Investitionen rechnen.
In diesen Fällen bietet Ihnen die Kleinunternehmer-Regelung einen realen Wettbewerbsvorteil, weil Ihre Kunden faktisch nur den Nettobetrag zu bezahlen haben. Im Vergleich zur Konkurrenz, die ihre Preise inklusive Umsatzsteuer kalkuliert, ist der Kleinunternehmer somit objektiv günstiger.
Jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes kann die Kleinunternehmerregelung anwenden. Demzufolge spielt es keine Rolle in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmer-Regelung ab 01.01.2025 reformiert.
Maßgeblich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nun, dass die steuerpflichtigen Umsätze die nachfolgenden Grenzen nicht überschreiten
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) und
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €)
Wird der Gesamtumsatz von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kann die Regelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die Umsätze die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielt wurden sind steuerfrei. Eine Prognose der voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes zu Beginn des Kalenderjahres ist daher ab 2025 nicht mehr erforderlich.
Bis zum 31.12.2024 galt die Kleinunternehmerregelung nur national. Selbst wenn ein Unternehmer im Inland als Kleinunternehmer galt, musste er den Umsatz im EU-Ausland ggf. ab dem ersten Euro der dortigen Mehrwertsteuer unterwerfen. Umgekehrt konnten ausländische Kleinunternehmer nicht von der deutschen Kleinunternehmerregelung profitieren. Hat der Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten können ab 2025 Unternehmer innerhalb der EU grenzüberschreitend als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
|