Steuerbefreiung von PV-Anlagen – Update zu neuen Entwicklungen
Mit dem JStG 2022 verabschiedete der Gesetzgeber viele neue Regeln, um Eigentümer kleiner Photovoltaikanlagen von bürokratischen Aufgaben zu entlasten und Anreize zu einem kleinen Beitrag zur Klimaneutralität zu leisten.
Kurzer Rückblick – was wurde zum Jahreswechsel 2023 geändert?
- Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer: kein Umsatzsteuerausweis bei Rechnungen an Anlagenbetreiber mit kleinen Anlagen < 30 kWp Bruttoleistung
- Ertragsteuerbefreiung für Anlagen < 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie < 15 kWp pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern oder
gemischt genutzten Immobilien
Was ist neu?
Mittlerweile wurden nicht nur die gesetzlichen Regelungen weiterentwickelt, sondern auch Urteile zu PV-Anlagen gefällt und die ersten Problemfälle aufgedeckt. Unter anderem sollten Anlagenbesitzer die folgenden Besonderheiten im Blick behalten:
Erhöhung der Grenze für Wohn- und Gewerbeeinheiten auf 30 kWp
Ab dem 01. Januar 2025 profitieren Anlagenbesitzer auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden von einer weiteren Lockerung. Seither sind Anlagen mit einer Bruttoleistung von < 30 kWp pro Gewerbe- oder Wohneinheit steuerbefreit. Aber Vorsicht: die Grenze, dass eine Steuerpflicht bei Überschreiten von 100 kWp Gesamtleistung entfällt, besteht weiterhin!
Was passiert mit nachträglichen Betriebsausgaben?
Immer wieder kommt es vor, dass nachträglich Betriebsausgaben für Zeiträume vor 2022 (als auch kleine Anlagen noch steuerpflichtig waren) in Jahren nach 2023 abfließen – z. B. Beratungskosten oder Umsatzsteuernachzahlungen. Hier wird intensiv diskutiert, inwiefern diese nachträglichen Betriebsausgaben steuerlich noch abzugsfähig sind. Diverse Finanzgerichte haben in den letzten Monaten unterschiedlich entschieden – die Revision beim BFH ist anhängig. Da der Ausgang noch offen ist, sollte genau geprüft werden, ob es nicht noch nachträgliche Betriebsausgaben gibt, die steuerlich berücksichtigt werden können.
Fallstrick Investitionsabzugsbetrag bei privatem Stromverbrauch?
Bei größeren und ertragsteuerpflichtigen Anlagen ist ein IAB eine beliebte Steuergestaltung – 50% der Anschaffungskosten können bereits vorab zur Förderung der Investition steuerlich geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied das Hessische FG, dass ein IAB bei einem Eigenverbrauch von > 10% des selbst produzierten Stroms nicht möglich ist. Auch hier ist die Revision zugelassen. Daher ist wichtig, vor der steuerlichen Gestaltung genau zu prüfen, wie der produzierte Strom schlussendlich genutzt wird.
Kleiner Tipp: Wechsel zum Kleinunternehmer schon erledigt?
In vielen Fällen lässt sich Aufwand einsparen, wenn für die PV-Anlage in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregel gewählt wird. Vor allem bei älteren Anlagen ist der Wechsel oft unproblematisch möglich. Vor Freude über die Ertragsteuerbefreiung gerät dieser Schritt jedoch oft in Vergessenheit. Hier bietet sich ein Blick auf die eigene Einspeiseabrechnung und eine Prüfung an, ob ein Wechsel nicht schon möglich und auch sinnvoll ist.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-How, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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