Wie werden Arbeitseinkünfte aus der Schweiz besteuert?
Nicht wenige Arbeitnehmer im Umkreis des Bodensees arbeiten in der Schweiz. Die Schweiz wirbt mit hohen Gehältern und niedrigen Steuern. Doch gilt das für alle? Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz wird geregelt, in welchem Land die verschiedenen Einkünfte versteuert werden und wie eine Doppelbesteuerung in den betroffenen Ländern vermieden werden soll.
Für Arbeitseinkünfte wird dies im Art.15 ff des DBA mit der Schweiz geregelt. Grundsätzlich gilt hier, dass Vergütungen einer in der Schweiz ansässigen Person, auch in der Schweiz besteuert werden. Fallen Tätigkeitsort und Wohnort auseinander, gelten Sonderregelungen. Hierbei ist von Bedeutung wie oft ein Arbeitnehmer an einen Heimatort zurückkehrt.
Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage in der Schweiz und wird sein Gehalt weiterhin von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber bezahlt oder übernommen, bleibt das Gehalt in Deutschland steuerpflichtig. Ungeachtet dessen, gibt es Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die regelmäßig in die Schweiz zum Arbeitsort pendeln. Diese Grenzgängerbesteuerung wird in Art. 15a DBA mit der Schweiz geregelt und führt dazu, dass Arbeitnehmer, die meist arbeitstäglich in die Schweiz fahren, auch weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben. In solchen Fällen erhebt die Schweiz als Tätigkeitsstaat zusätzlich eine Abzugssteuer von 4,5 % aus dem Bruttolohn. Diese Abzugssteuer kann in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Diese Regelung gilt wiederum nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt. Bei Nichtrückkehrtagen von mehr als 60 Arbeitstagen, gilt ein Arbeitnehmer nicht mehr als Grenzgänger und es erfolgt die Besteuerung in der Schweiz. In Deutschland wiederum müssen die Einkünfte aus der Schweiz bei der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Weitere Besonderheiten hält das DBA für leitende Angestellte bereit. Für leitende Angestellte, wie Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstandsmitglieder gilt für die Besteuerung nicht der Tätigkeitsort, sondern der Sitz der Gesellschaft. Erforderlich für eine Besteuerung in der Schweiz ist nicht nur die Tätigkeit für eine Gesellschaft in der Schweiz, sondern auch das Überschreiten der Nichtrückkehrtageregelung von 60 Arbeitstagen.
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