Beim Gewinn ist zu unterscheiden zwischen dem Gewinn nach Handelsrecht und jenem nach Steuerrecht. Ersterer wird im Regelfall mittels Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Zweiterer errechnet sich durch Betriebsvermögensvergleich (Gegenüberstellung). Die Differenz aus den beiden Betriebsvermögen zum Wirtschaftsjahresende und jenem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres plus Entnahmen minus Einlagen entspricht dem steuerpflichtigen Gewinn.
Die Gewinne nach Handels- und Steuerrecht sind im Regelfall nicht ident. Gewinndifferenzen ergeben sich u. a. aus unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Bei nicht bilanzierungspflichtigen Steuerpflichtigen und im Bereich der Überschusseinkünfte errechnet sich der steuerpflichtige Gewinn aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Land- und Forstwirte können ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln. Kapitalgesellschaften können ihren Gewinn bzw. Teilgewinn vortragen (Gewinnvortrag).
Stand: 24.01.2017
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