Änderungen bei den Photovoltaik-Anlagen
Im Bereich der Photovoltaikanlagen stehen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bedeutende Veränderungen an. Von diesen Änderungen sind sowohl die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer betroffen. Betreiber bereits bestehender Anlagen sowie neue Anlagen sollen dadurch quasi subventioniert werden.
Ziel der Änderung ist außerdem weniger Bürokratie sowie eine Steuervereinfachung. Des Weiteren soll dadurch der sogenannte Green Deal umgesetzt werden, der die Klimaneutralität innerhalb der EU bis zum Jahr 2050 erreichen will.
„Nullsteuersatz“ in der Umsatzsteuer
Ist der Leistungsempfänger der Betreiber einer Photovoltaikanlage, unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern ab dem 01.01.2023 dem sogenannten „Nullsteuersatz“.
Dafür wird die Installation der Photovoltaikanlage auf Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden oder die Installation in deren Nähe vorausgesetzt. Die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ gelten allerdings nur dann als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30kWp nicht übersteigt.
Die Betreiber von Photovoltaikanlagen sind in der Regel, sofern sie die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung aus anderen Einnahmequellen nicht überschreiten, Kleinunternehmer gem. § 19 UStG. Durch den Wegfall der steuerlichen Belastung beim Anschaffungsvorgang der der Photovoltaikanlage, ist die Entscheidung der Betreiber für die Kleinunternehmerregelung naheliegend.
Ertragsteuerbefreiung
Auf Antrag konnten bisher die Einkünfte von Betreibern von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von maximal 10 kWp als Liebhaberei eingeordnet werden. Wurde ein entsprechender Antrag gestellt, musste der erzielte Gewinn nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Mit dem JStG 2022 wurde nun eine generelle Steuerbefreiung eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022. Dies gilt auch für Einkünfte aus bereits bestehenden, also für vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommene, Photovoltaikanlagen. Die Steuerbefreiung ist beim Betrieb von mehreren Anlagen durch einen Steuerpflichtigen in Summe auf eine maximale Größe von insgesamt 100 kWp begrenzt.
Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie installiert sind, sind bis zu einer Gesamtleistung von 30 kWp je Anlage begünstigt.
Die Größe der Anlage darf auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Private Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsgenossenschaften und Vermietungsunternehmen sollen dadurch begünstigt werden.
Dies lässt sich anhand eines Beispiels veranschaulichen:
Laura Lustig betreibt seit 2018 eine Photovoltaikanlage (Größe = 75 KWp) auf ihrem vermieteten Mehrfamilienhaus (6 Wohneinheiten). Durch den erzeugten Strom, den sie größtenteils an die Mieter verkauft, erwirtschaftet sie jährlich im Veranlagungszeitraum 2022 einen Gewinn in Höhe von 4.000€. Bisher mussten die 4.000€ der Einkommensteuer unterworfen werden. Für die Einkünfte aus dieser PV-Anlage ist nun keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen, da die PV-Anlagenbetreiberin ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt.
Nachteilig an der neuen Regelung ist, dass durch die Steuerbefreiung keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden. Wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind, können somit Verluste aus PV-Anlagen in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Steuerbefreiung gibt es, anders als für den bisherigen „Liebhaberei-Antrag“, kein Wahlrecht. Die Steuerbefreiung ist zwingend anzuwenden (auch in Verlustfällen), wenn die Kriterien erfüllt sind.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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