Aktuelles zur Grundsteuerreform – neues Recht schon wieder verfassungswidrig?
Im Zuge der Grundsteuerreform waren im Jahr 2022 in ganz Deutschland ca. 36 Mio. unbebaute und bebaute Grundstücke neu zu bewerten.
Hierzu wurden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, eine entsprechende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Ab Januar 2025 soll auf dieser Basis die Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden neu festgesetzt werden. Auslöser der Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches das bisher gültige Recht als verfassungswidrig ansah. Der Gesetzgeber wurde daher zur Reformierung der bisher gültigen Rechtslage aufgefordert.
Doch bevor das neue Gesetz erstmals zur Anwendung kommt, gibt es bereits schon wieder erhebliche Zweifel an dessen Verfassungskonformität: Bereits seit längerem sind Klagen bei Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig. Auch erste Urteile liegen bereits vor. Zum Hintergrund: Die Mehrheit der Länder setzte im Zuge der Reform das Bundesmodell um. Fünf der Bundesländer gingen Ihren eigenen Weg und haben individuelle Modelle für die Bewertung von Grundbesitz entwickelt. Darunter auch Baden-Württemberg, das auf das modifizierte Bodenwertmodell setzt.
Strittig ist, ob die Bewertungsverfahren, die grundsätzlich die Werte der Grundstücke fast ausschließlich am Wert des Grund und Bodens bemessen, individuelle und somit wertbestimmende Faktoren außer Acht lassen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei beachtenswerten Urteilen vom 11.06.2024 jedoch entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 verfassungsgemäß ist:
Ungenauigkeiten der pauschalen Regelung seien verfassungsrechtlich hinnehmbar, auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz eine Öffnungsklausel vorsieht, wonach die Eigentümer im Einzelfall durch Sachverständige Gutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen könnten. Allerdings hat das Gericht für beide Urteile die Revision beim BFH zugelassen.
Der BFH wiederum hat am 14.06.2024 in zwei Eilverfahren zum Bundesmodell erhebliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit geäußert: Das Bundesmodell sieht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes gerade nicht vor. Der BFH betont im Hinblick auf die beiden Verfahren, dass diese ausdrücklich keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsmodells darstellen.
Der Bund der Steuerzahler bleibt jedoch bei seiner Meinung, dass für ihn weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und strebt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an. Es bleibt also festzuhalten, dass in Sachen „Grundsteuerreform“ das letzte Wort noch lange nicht gesprochen ist. Es lohnt sich auf jeden Fall weiterhin den Fortgang der Verfahren zu verfolgen – wir halten Sie hierzu gerne auf dem Laufenden.
Für nähere Informationen steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
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