Der Gesellschaftsvertrag und seine Vielfalt - legen Sie Ihre Spielregeln fest!
Es ist ratsam, gleich zu Beginn Regeln für die Zusammenarbeit festzulegen, um Konflikte zu vermeiden, die bei einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft leicht entstehen können. Im Laufe der Zeit sollte dieser Vertrag immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden: Gesellschafter entwickeln sich weiter, das Unternehmen, die Unternehmensziele oder die Rahmenbedingungen verändern sich.
Auch im Hinblick auf die Nachfolge sollte der Vertrag an die familiären Änderungen angepasst werden. Auch die Rechtslage kann sich ändern. Pflichtangaben (z. B. Adresse bei Umzug) müssen stets aktuell gehalten werden. Spätestens alle 10 Jahre sollten die Verträge auf ihre Aktualität geprüft werden.
Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag?
Bei Personengesellschaften kann teilweise auf einen Gesellschaftsvertrag verzichtet werden, mit der Folge, dass dann die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden; diese sind oft sehr starr und passen nicht zur individuellen Gesellschaft. Deshalb ist ein Gesellschaftsvertrag dringend anzuraten. Bei Kapitalgesellschaften muss dieser notariell beurkundet werden und der Inhalt ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Personengesellschaften ist keine besondere Form erforderlich.
Was muss im Gesellschaftsvertrag stehen?
Grundsätzlich sollten Name und Sitz der Gesellschaft sowie Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Zweck der Gesellschaft (z. B. Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen) angegeben werden. Ebenso das Nennkapital, das vom Unternehmen vorzuhalten ist (etwa das Stammkapital bei der GmbH) und zu welchen Teilen die Gesellschafter daran beteiligt sind.
Bei mehreren Gesellschaftern muss festgehalten werden, wer vertretungsbefugt ist. Eventuell muss ein Geschäftsführer bestellt werden. Es sollte klar geregelt werden, wie und von wem Entscheidungen getroffen werden können. Auch die Verteilung des Gewinns sollte vereinbart werden.
Wer entscheidet bei einem Patt?
Hier kann die Einrichtung eines Beirats (auch nachträglich) vereinbart werden oder Konflikte über Mediation oder Schlichtung gelöst werden.
Ausscheiden, Verkauf von Anteilen, Tod eines Gesellschafters
Ein Ausscheiden oder Verkauf von Anteilen zu Lebzeiten sollte geregelt sein, ebenso ob und wer für den Gesellschafter im Falle seines Todes in die Gesellschaft eintritt (alle Erben, nur ein bestimmter Erbe, die restlichen Gesellschafter etc.); auch ein Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter wäre eine Option. Wichtig: Testament und Gesellschaftsvertrag müssen unbedingt übereinstimmen. Verheiratete Gesellschafter können sich verpflichten, einen Ehevertrag abzuschließen, um das Unternehmen vom Zugewinn auszuschließen.
Resümee
Es lohnt sich, sich im Vorhinein Gedanken über einen Gesellschaftsvertrag zu machen, um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein und Streit zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
|