Die Pflicht zur E-Rechnung - was kommt auf die Unternehmen zu?
Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass ab 2025 Rechnungen im Business-to Business-Bereich verpflichtend elektronisch erstellt werden sollen.
Ziel ist, die Voraussetzungen für ein digitales Meldesystem zu schaffen, das Rechnungen in Echtzeit prüft und dadurch Umsatzsteuerbetrug bekämpfen soll. Ein solches System soll bis 2028 eingeführt werden. Gleichzeitig soll die Digitalisierung der Wirtschaft in Deutschland gefördert werden.
Die E-Rechnungspflicht ist nicht neu. Sie wurde bereits 2014 nach Vorgabe der EU in nationales Recht umgesetzt und existiert bereits bei der Zusammenarbeit mit Behörden.
Ab 1. Januar 2025 sollen in mehreren Schritten alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Lieferungen oder Leistungen gegenüber anderen Unternehmen im Inland ausführen, zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet werden. In einem ersten Schritt müssen alle Unternehmen und Selbständige technisch in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu erhalten. Dies gilt bereits ab dem 1.Januar 2025.
Bis zum 31. Dezember 2027 können übergangsweise Rechnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 800.000 € betragen hat. Ab dem 1. Januar 2028 sind dann für alle Unternehmen E-Rechnungen verpflichtend und geplant ist auch, diese ab diesem Zeitpunkt ebenfalls für innergemeinschaftliche Umsätze umzusetzen.
Ausnahmen sollen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen über steuerfreie Umsätze gelten.
Führt ein Unternehmen Umsätze sowohl mit anderen Unternehmen als auch mit Privatpersonen durch, ist die Rechnungsstellung differenziert auf die beiden Gruppen abzustellen.
Was ist eine E-Rechnung genau?
E-Rechnungen sollen dem elektronischen Format der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Diese gibt es bereits in Form von ZUGFeRD – und X-Rechnungen und sind nicht zu verwechseln mit anderen elektronischen Formaten oder Rechnungen im pdf-Format.
Was muss jetzt getan werden?
Der Umstellungsaufwand ist nicht zu unterschätzen und es gibt bereits Stimmen, die Zeitschiene um zwei Jahre zu verlängern. Offen ist auch, wie der Übertragungsweg zwischen den Unternehmen vorgesehen ist.
Unabhängig davon sollten alle Unternehmen vorbereitet sein, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Alle Unternehmen sollten mit ihren Softwareanbietern Kontakt aufnehmen und ermitteln, ob die eingesetzte Software das E-Rechnungsformat bereits unterstützt und gegebenenfalls die Schritte zur Umsetzung planen.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin, steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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