Neues zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer
Die Verabschiedung des aktuellen Jahressteuergesetzes im Dezember 2022 bringt wie gewohnt eine Vielzahl von Neuregelungen mit sich. Einige der neuen Gesetzesnormen betreffen insbesondere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Neben der sich für alle Steuerpflichtigen auswirkenden Erhöhung des Grundfreibetrages und einer Tarifverschiebung zum Abbau der „kalten Progression“ erhöht sich der Arbeitnehmerpauschbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 noch einmal auf nunmehr 1.230,00 Euro. Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber auch die Thematik „Arbeitszimmer“ und „Homeoffice-Pauschale“ neu:
Soweit ihnen für ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einnimmt, können ab dem Veranlagungsjahr 2023 pauschal Werbungskosten in Höhe von 1.260,00 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
Bisher mussten die Werbungskosten für ein Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 Euro pro Jahr gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden. Zukünftig entfällt diese Nachweispflicht! Es handelt sich nunmehr um einen sogenannten Pauschbetrag, welcher jedoch für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers nicht vorliegen, um ein Zwölftel oder 105,00 Euro gemindert wird.
Ansonsten bleibt es bei den bekannten Spielregeln für das häusliche Arbeitszimmer wie beispielsweise, dass es sich um ein separates und somit in sich abgeschlossenes Zimmer handeln muss, welches als Büro eingerichtet und ausgestattet ist.
Hinweis: Soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, können sie die Kosten wie bisher in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen.
Die vor dem Hintergrund der Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale war vom Gesetzgeber lediglich zeitlich befristet für die Jahre 2020 bis 2022 vorgesehen. Durch die Novellierung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz gilt die Pauschale nunmehr unbefristet.
Gleichzeitig wurde der bisher gültige Höchstbetrag von 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr auf nunmehr 6 Euro pro Tag und maximal 1.260,00 Euro pro Jahr erhöht. Ab dem Jahr 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice somit an bis zu 210 Tagen im Jahr steuerlich gefördert.
Übrigens kann die Homeoffice-Pauschale neuerdings auch für Arbeitstage angegeben werden, an denen der Arbeitnehmer auch teilweise auswärts oder im Büro war. Voraussetzung ist allerdings, dass es dauerhaft an einem anderen Arbeitsplatz fehlt.
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