Softwareauftragsentwicklung
(Kein) Quellensteuerabzug für im Ausland entwickelte Software?
Computerprogramme (Software) sind urheberrechtlich geschützt. Da Urheberrechte zivilrechtlich nicht veräußerbar sind (vgl. §29 Abs. 1 UrhG), stuft(e) die Finanzverwaltung Fälle von Softwareentwicklungen durch ausländische Programmierer i. d. R. als eine Rechteüberlassung ein, die dem Quellensteuerabzug unterliegt.
Wenn eine Softwareentwicklung/Schaffung eines Urheberrechts im Ausland (z. B. ausländischer Subunternehmer/Freelancer oder auch ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland) erfolgt, kann es dazu führen, dass das Finanzamt den Einbehalt von Quellensteuer (15 %) fordert.
In der Literatur wird demgegenüber präferiert, statt von einer Rechteüberlassung von einem „wirtschaftlichen Rechteverkauf“ auszugehen. Dieser löst keine Pflicht zum Einbehalt von Quellensteuern aus.
Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen der bisherigen Literaturmeinung angenähert.
Demnach kommt ein wirtschaftlicher Rechteverkauf (= kein Einbehalt von Quellensteuer) in Betracht, wenn der Vertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch weiterhin von einer befristeten Nutzungsüberlassung und einer sich daraus ergebenden Verpflichtung zum Quellensteuerabzug auszugehen, wenn:
- dem Urheber oder einer anderen (ausländischen) Person oder Gesellschaft Rechte auf eine weitere (finanzielle) Beteiligung (Vertragsanpassung) eingeräumt werden,
- beim Urheber oder anderen (ausländischen) Personen oder Gesellschaften das Recht auf eine Zweitverwertung des Werkes verbleibt. Dies ist auch dann gegeben, wenn diese erst nach dem Ablauf einer gewissen Zeit zulässig ist,
- die Überlassung in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. Eine solche Beschränkung kann auch dann vorliegen, wenn diese nur durch den Eintritt weiterer Bedingungen entsteht,
- dem Urheber oder anderen (ausländischen) Personen oder Gesellschaften Rechte zum Widerruf der Überlassung zustehen. Dafür ist unerheblich, ob diese nur in konkreten (vorher definierten) Einzelfällen bestehen, da dann die wirtschaftlichen Nutzungsrechte in der Regel nicht umfassend übertragen werden,
- einzelne Ausschnitte der Gesamtheit der Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Urheber oder andere (ausländische) Personen oder Gesellschaften zurückbehalten werden. Dies ist schon dann gegeben, wenn die Ausübung bestimmter Nutzungs- und Verwertungsrechte von der Zustimmung des Urhebers oder anderer (ausländischer) Personen oder Gesellschaften abhängig gemacht wird.
Es sollte daher zunächst geprüft werden, ob es Sachverhalte/Aufträge gibt, die unter diese Regelung fallen könnten. Bestehende und insbesondere künftige Verträge sollten dahingehend gestaltet sein, dass diese „die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht“ und dass keine der oben genannten Einschränkungen vorhanden sind.
Wenn Sachverhalte/Aufträge vorliegen, bei denen sich aufgrund der oben dargestellten Vertragsgestaltungen ein Steuerabzug nicht vermeiden lässt, ist die Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und an dieses abzuführen.
In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob sich der ausländische Entwickler im Inland “registrieren“ und einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen. Wird der Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern genehmigt, ist kein Steuerabzug mehr vorzunehmen.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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