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Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
Erhalten Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung ist diese grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung entfallen oft mehr als die Hälfte auf Steuern und Sozial-abgaben. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Diese kosten das Unternehmen nicht viel und der Beschäftigte erhält sie brutto gleich netto.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die in der Praxis am häufigsten gewährten Gehaltsextras vor.
Aufmerksamkeiten
Geschenke, die der Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60,00 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Besondere persönliche Ereignisse sind zum Beispiel eine Hochzeit, der Namenstag, der Geburtstag sowie die Geburt oder die Einschulung eines Kindes.
Dienstfahrräder
Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads kann zu steuerfreiem Arbeitslohn führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Gesundheitsförderung
Der Arbeitgeber kann pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 600,00 EUR steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgeben. Hierunter können auch Beiträge für das Fitnessstudio fallen. Von der Steuer- und Beitragsfreiheit profitieren jedoch nur spezielle, im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes erfasste, Angebote zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention zum Beispiel Yogakurse, Stressbewältigung, Rückenkurse. Der Kursanbieter muss zertifiziert sein. Liegt keine Zertifizierung vor, könnte die vom Arbeitgeber übernommene Kursgebühr ggf. einen steuerfreien Sachbezug darstellen.
Warengutscheine/Sachbezüge
Die Zuwendung von Warengutscheinen die über eine bestimmte Sache lauten und die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben, wenn er monatlich insgesamt 50,00 EUR nicht übersteigt, steuerfrei.
Kindergartenzuschuss
Kindergartenzuschüsse an die Mitarbeiter sind steuer- als auch sozialabgabenfrei und betragsmäßig nicht begrenzt. Es handelt sich hierbei um Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Der Arbeitnehmer muss die entsprechenden Aufwendungen nachweisen.
Erholungsbeihilfe
Bei der Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter 156,00 EUR einmal pro Kalenderjahr brutto gleich netto zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und hat Kinder kann dieser Betrag um 104,00 EUR für den Ehegatten und je Kind um 52,00 EUR erhöht werden. Der Arbeitgeber hat diese Beträge mit 25 % pauschal zu versteuern. Damit unterbleibt die steuerliche Erfassung dieses geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer – der Arbeitgeber schenkt ihm die Steuer also quasi mit.
Internetpauschale
Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den lau-fenden Kosten der Internetnutzung (Grund-preise, laufende Gebühren, Flatrate etc.) sind ebenfalls pauschalierungsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung mit 25 % pauschal versteuern, soweit dieser 50,00 EUR monatlich nicht übersteigt.
Weitere Gehaltsextras wären u. a. das Aufladen von E- oder Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, Essenzuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse oder auch die private Nutzung des betrieblichen Handys.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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