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FAQ – Rechtsformgestaltung

Antworten auf die wichtigsten Fragen der Rechtsformgestaltung

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Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern?

Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.

Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die

Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zur stillen Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäfts-/Firmenwert der Gesellschaft beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter trägt ein Verlustrisiko, er wird steuerlich als Mitunternehmer angesehen. Er trägt Mitunternehmerinitiative und -risiko.

Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.

Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?

GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KSt), zzgl. des Solidaritätszuschlages. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Weiterhin kommt die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz geringer ist als die 25%ige KESt. Die bereits abgeführte KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.

Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?

Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des EStG) gilt für Personenunternehmen, für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG) ermitteln. Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber der Gewinn für ihn mehr als € 10.000,00 betragen.

Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 %. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt 48,32 % (incl. Solidaritätszuschlag)

Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?

Die Haftung des Geschäftsführers (GF) ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.

Der Geschäftsführer – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche – hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns auszuführen (§ 43 GmbHG). Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.

Haftung des handelsrechtlichen GF

gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Dies bedeutet vor allem für den Geschäftsführer, dass

  • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten sind.
  • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
  • rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird.
  • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.

gegenüber Dritten und Gläubigern

Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei

  • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.
  • Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt worden sind.

gegenüber Behörden

Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei

  • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:

  • Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen/Entnahmen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Ausschüttungen/Entnahmen die Nase vorne.

Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.

Stand: 7. Januar 2020

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